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Arbeitgeberzuschuss zur

privaten Krankenversicherung

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Arbeitnehmer mit einer privaten Krankenversicherung erhalten von Ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss, wenn der Vertrag Leistungen vorsieht, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse entsprechen.

Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn das Versicherungsunternehmen gem. § 257 SGB V folgende fünf Voraussetzungen erfüllt:

1. Die Krankenversicherung muß nach Art der Lebensversicherung geführt werden.

2. Das Versicherungsunternehmen muß den Standardtarif Rentner anbieten.

3. Der überwiegende Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, muß zugunsten des Versicherten in der Krankenversicherung verwendet werden.

4. Auf das vertragliche ordentliche Kündigungsrecht muß verzichtet werden.

5. Die Krankenversicherung darf nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betrieben werden.

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Dies gilt für das Formular „private Krankenversicherung und „Zusatzversicherung

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Für Beiträge von privat Krankenversicherten Familienangehörigen ist der Zuschuß zu zahlen, wenn bei Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Familienversicherung bestünde.

Bei alleine bestehenden Zusatzversicherungen wird kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt.

Als Arbeitgeberanteil ist die Hälfte des Beitrags für die private Vollkostenversicherung zu zahlen, maximal jedoch die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenkasse.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss zum privaten Krankenversicherung – Beitrag wird jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres neu festgelegt. Er berechnet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze des betreffenden Jahres und dem halben durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen zum 1. Januar des Vorjahres.

Für eine Krankenhaustagegeld Versicherung in Verbindung mit einer Krankenvollversicherung gibt es einen Arbeitgeberzuschuss – nicht jedoch für eine Pflegeversicherung als Zusatzversicherung.

Zur privaten Pflegepflichtversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in halber Beitragshöhe, maximal jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages in der sozialen Pflegeversicherung. Dieser Höchstbeitrag beträgt 1,7 % von der Bemessungsgrenze.

Der Arbeitgeber Höchstbetrag beträgt 236,18 Euro zuzüglich 50 % aus der Pflegepflicht - Versicherung (das sind ca. 15,00 Euro)

 

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