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Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung, die die Beitragsberechnung nach dem individuellen Risiko pro Person vornimmt, erhebt die gesetzliche Krankenkasse den Beitrag als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen nach dem Umlageverfahren und zwar bis zur Höchstgrenze des Jahresbruttoeinkommens, welches jährlich neu festgelegt wird. Dieser Höchstsatz liegt in 2006 bei 47.250,00 Euro jährlich und 3.937,50 Euro monatlich. Zu dem Beitragssatz für die Krankenversicherung, welcher bei den Krankenkassen unterschiedlich ist, kommt der Beitrag 1,7 % für die Pflegepflichtversicherung sowie 0,9 % für Zahnersatz und Krankengeld hinzu.

Für freiwillig versicherte GKV-Mitglieder, die hauptberuflich selbständig sind, gilt nach § 240 (4) SGB V als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, beim Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens 1/40 der monatlichen Bezugsgröße.

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Das bedeutet, daß Berechnungsgrundlage für den Monatsbeitrag freiwillig versicherter Selbständiger in der GKV grundsätzlich 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze zugrunde gelegt wird, beim Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens 75% der monatlichen Bezugsgröße. Zur Berechnung des Monatsbeitrages ist dieser Wert mit dem Beitragssatz der Kasse zu multiplizieren.

 

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