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geringfügige Beschäftigung und private Krankenversicherung

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Eine geringfügige Beschäftigung (Euro 400,00 Job) liegt vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig 15 Stunden nicht übersteigt und das monatliche Arbeitsentgelt bei höchstens Euro 400,00 liegt.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung allein löst keine Krankenversicherung Pflicht aus. Für GKV – Mitglieder zahlt der Arbeitgeber einen Krankenversicherung Beitrag in Höhe von 10 % des Arbeitsentgelts; ein Leistungsanspruch ergibt sich daraus allerdings nicht. Für PKV – Versicherte ist dieser Beitrag nicht zu entrichten.

Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, so sind sie hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts zusammenzurechnen.

Ergibt sich insgesamt betrachtet eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden (oder ein monatliches Arbeitsentgelt von mehr als Euro 400,00 so liegt Versicherungspflicht vor, solange die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird.

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Nimmt ein versicherungspflichtig Beschäftigter zusätzlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf, so fällt auch die geringfügige Beschäftigung unter die Versicherungspflicht.

Übersteigt das regelmäßige Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so tritt mit Beginn des Folgejahres Versicherungsfreiheit ein, sofern die Grenze voraussichtlich auch im Folgejahr überschritten wird.

Der Krankenversicherung Vergleich Informationen zu Leistungen und Beitrag von PKV, gesetzliche Krankenversicherung sowie der Zusatzversicherung ist Thema dieser Seiten.

 

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