Bindefrist an den Antragder privaten Krankenversicherung |
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Nach Abgabe des Antrags für eine private Krankenversicherung ist der Antragsteller 6 Wochen an seinen Antrag gebunden. Damit hat der Versicherer Zeit, den Antrag zu prüfen (evtl. Arztrückfragen usw.). Nach diesem Zeitraum ist der Antragsteller an seinen Antrag nicht mehr gebunden. Der Antragsteller muss die 6-Wochen-Frist in voller Länge gegen sich gelten lassen. Im Antrag ist diese Zeit dokumentiert. Während dieser Zeit kann der Antragsteller auch nicht vom Antrag zurückteten. In §10 a VAG ist seit 01.07.1994 die Aushändigung einer umfassenden Verbraucherinformation vorgeschrieben. Diese wird entweder dem Antragsteller bei Stellung des Versicherungsantrags ausgehändigt, oder aber erst mit der Zusendung des Versicherungsscheines überlassen. Die Vereinbarung der Bindefrist ist nur noch dann von praktischer Bedeutung, wenn die Verbraucherinformation und die vertragswesentlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen bereits bei der Antragstellung vollständig übergeben werden. In diesem Fall ist der Antragsteller 6 Wochen - ab dem Tag der Antragstellung - an seinen Antrag gebunden. |
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Allgemeines |
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| Wünscht der Kunde Wartezeiterlass innerhalb der Krankenversicherung aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses, dann beginnt die Bindefrist mit dem Zugang des ärztlichen Zeugnisses, spätestens mit Ablauf der Einreichungsfrist, also 3 Wochen nach der Antragstellung von Verträgen. Darüber hinaus gilt für die Dauer von 14 Tagen ein Widerspruchsrecht.
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gesetzliche Krankenkassen |