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Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz - GMG -

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Auch in der gesetzlichen Krankenkasse müssen sich die Versicherten an bestimmten Leistungen finanziell beteiligen. Ausgenommen davon sind – bis auf Fahrtkosten – nur Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Niemand soll durch diese Zuzahlungen finanziell überfordert werden. Man unterscheidet die voll ständige und die teilweise Befreiung von Zuzahlungen.

Vollständige Befreiung wegen unzumutbarer Belastung (§ 61 SGB V) nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz

Wegen unzumutbarer Belastung erfolgt die Befreiung von Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln, von Zuzahlungen zu Hilfsmitteln, vom Eigenanteil beim Zahnersatz und von Fahrtkosten.

Generell gilt eine jährliche Belastungsgrenze von 2 % vom Bruttohaushaltseinkommen, das um 15 Prozentpunkte für den ersten und um 10 % Prozentpunkte für weitere Angehörige gemindert wird.

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Folgende Versicherte werden befreit:

Versicherte, deren Haushaltsbruttoeinkommen 40 % der monatlichen

Bezugsgröße nicht überschreitet; für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen erhöht sich der Prozentsatz um 15 Prozentpunkte; für jeden weiteren um 10 Prozentpunkte.

Sozialhilfeempfänger

Kriegsopferfürsorgeempfänger im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes

Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz

BAföG – Empfänger

Empfänger von Unterhaltsleistungen im Rahmen der Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung Empfänger von Unterhaltsleistungen im Rahmen der Anordnungen der Bundesanstalt über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter

Heimbewohner, wenn die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge übernommen werden

Teilweise Befreiung wegen Überschreiten der Belastungsgrenze (§ 62 SGB V) nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz hier: Befreiung von Fahrtkosten und Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln.

Für versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind und ein Jahr lang Zuzahlungen in Höhe von mindestes 1 % des jährlichen Bruttohaushaltseinkommens geleistet haben, entfallen die Zuzahlungen für die weitere Dauer dieser Behandlung.

Hinsichtlich der bereits geleisteten Zuzahlungen und des Bruttohaushaltseinkommens werden im Haushalt lebende Angehörige berücksichtigt; die Befreiung gilt jedoch nur für den betroffenen Versicherten selbst.

Eine Erstattung der Zuzahlungsbeiträge erfolgt nur dann, wenn der Versicherte Nachweise über die Kosten erbringt.

Teilweise Befreiung vom Eigenanteil beim Zahnersatz nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz – GMG -

Versicherte, die aufgrund ihres Bruttohaushaltseinkommens nicht vollständig von Zuzahlungen befreit sind, können teilweise vom Eigenanteil zum Zahnersatz befreit werden.

Voraussetzung: Der Eigenanteil ist mindestens dreimal so hoch, wie die Differenz der Einkommensgrenze nach § 61 SGB V und dem tatsächlichen Einkommen; der überschießende Teil wird von der Krankenkasse übernommen.

 

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