Kündigung der Krankenkasse |
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Einen Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung können alle Versicherten, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Die Kündigung bei der GKV muß in jedem Fall schriftlich erfolgen. Die Frist beträgt in der Regel zwei volle Kalendermonate (Kündigung zum Ende des übernächsten Kalendermonats) gerechnet ab dem Tag, an dem die Kündigung bei der GKV eingeht. Hat die gesetzliche Krankenkasse in ihrer Satzung eine kürzere Frist festgelegt, gilt diese. Grundsätzlich sollte die Kündigung der GKV – Mitgliedschaft erst dann erfolgen, wenn dem Kunden der Versicherungsschein oder eine schriftliche Annahmebestätigung der neuen Krankenversicherung vorliegt. Natürlich kann auch die gesetzliche Krankenkasse gewechselt werden. Die Frist zum Wechsel ändert sich hierbei nicht. Aber auch hier gilt, einen Wechsel erst nach einem Beitragsvergleich vorzunhmen. Ob die neue gesetzliche Krankenkasse besondere Leistungen hat, erfährt man bei der neuen Krankenkasse direkt. |
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Allgemeines |
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gesetzliche Krankenkassen |