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Künstlersozialversicherung

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Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist. Künstler und Publizisten sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSGV) versicherungspflichtig.

 

Befreiung Versicherungspflicht:

Berufsanfänger und die Künstlersozialversicherung

 

Als Berufsanfänger gilt ein Künstler / Publizist innerhalb der ersten fünf Jahre nach erstmaliger Aufnahme seiner hauptberuflichen künstlerischen Tätigkeit. Der Berufsanfänger kann wählen, ob er der GKV beitreten oder sich bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung versichern will. Entscheidet sich der Berufsanfänger für eine private Krankenversicherung, muß nachgewiesen werden, daß deren Vertragsleistungen denen der GKV entsprechen.

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Wer einmal von der Versicherungspflicht befreit worden ist, verbleibt auch nach Ablauf der fünfjährigen Berufsanfängerzeit in der privaten Krankenversicherung, es sei denn, er hat innerhalb der fünf Jahre nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen künstlerischen Tätigkeit schriftlich erklärt, daß seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt in diesem Fall nach Ablauf der Fünfjahresfrist. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann nicht widerrufen werden, wenn sie nach Ablauf der Fünfjahresfrist noch besteht.

als Höherverdienender in der Künstlersozialversicherung

Künstler oder Publizisten können sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn ihr Gesamteinkommen aus drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenze für denselben Zeitraum überstiegen hat.

 

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