Krankenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung und Zusatzversicherung

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   Standardtarife für ältere Versicherte in der privaten Krankenversicherung

   Steuern und Krankenversicherung

   Studenten und ihre Krankenversicherung

   Überforderungsklausel in der gesetzliche Krankenversicherung

   Versicherungspflicht und Krankenversicherung gesetzlich oder privat

   Wartezeiten bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung

wann Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung entfallen

 

   Standardtarife für ältere Versicherte in der privaten

Krankenversicherung

Bei einem Wechsel in diesen Tarif ist der Beitrag garantiert nicht höher, als der durchschnittliche Höchstbeitrag in der GKV. Ehepaare zahlen unter bestimmten Voraussetzungen maximal 150 % des durchschnittlichen Höchstbeitrags in der GKV. Aufnahmefähig sind Privatversicherte, die mindestens 10 Jahre vollversichert sind und die

   das 65. Lebensjahr vollendet haben, oder

   das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren jährliches Gesamteinkommen die

Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt oder

 

   Vor Vollendung des 55. Lebensjahres eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

beziehen und deren jährliches Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

   Keine Ergänzungsmöglichkeit:

Neben dem Standardtarif darf keine weitere Krankheitskosten – Teil- oder Vollversicherung bestehen – auch nicht bei einem anderen Versicherer. Der Standardtarif ist also nicht durch eine Ergänzungsversicherung aufzustocken!                                 

Keine Leistungsgarantie (siehe auch GKV)

Die Leistungen des Standardtarifes sind mit dem Versicherungsschutz der GKV vergleichbar und können auch entsprechend angepasst werden.   

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   Steuern und Krankenversicherung

Die Beiträge für eine private Krankheitskostenvoll- und Zusatzversicherung sowie für die private Pflegepflichtversicherung sind im Rahmen der Höchstbeiträge für Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar.

Der Selbstbehalt kann – sofern er im betreffenden Kalenderjahr zum Tragen gekommen ist – steuerlich als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung geltend gemacht werden.

Die Beiträge für eine private Pflegezusatzversicherung können als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Allen ab dem 01. 01. 1958 geborenen Personen wird zusätzlich ein Steuerfreibetrag von jährlich DM 360,00 eingeräumt.

Die Leistungen der privaten Krankenversicherung sind grundsätzlich steuerfrei. Das gilt auch (im Gegensatz zum Krankengeld der GKV) für Krankentagegelder!

Ausnahme: Ein beherrschender Gesellschafter – Geschäftsführer könnte eine Krankengeldversicherung als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. In diesem Fall wären die Leistungen dann aber wieder steuerpflichtige Einnahmen des Betriebs.

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   Studenten und ihre Krankenversicherung

Sind die Eltern gesetzlich versichert, so haben Studenten im allgemeinen bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf Familienversicherung in der GKV, sind also bis zu diesem Alter beitragsfrei mitversichert. Dieser Zeitraum verlängert sich noch um die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes.

Bei privat versicherten Eltern können sich Studenten innerhalb von 3 Monaten nach Studienbeginn privat versichern oder der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkasse oder geöffnete BKK / IKK) beitreten. In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen sie dann die verminderten Studentenbeiträge (sogenannte studentische Krankenversicherung).

Die studentische Krankenversicherung endet einen Monat nach dem letzten Studiensemester, spätestens nach Ablauf des 14. Semesters oder 30. Lebensjahr.

Danach haben Studenten die Wahl, ob sie sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern. In der GKV zahlen sie dann den Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Studenten. Dieser berechnet sich aus 1/3 der monatlichen Bezugsgröße und dem ermäßigten Beitragssatz der jeweiligen Kasse.

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   Überforderungsklausel in der gesetzlichen

Krankenversicherung

In der GKV müssen sich die Versicherten an beistimmten Leistungen finanziell beteiligen. Ausgenommen davon sind – bis auf Fahrtkosten – nur Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Niemand soll durch diese Zuzahlungen finanziell überfordert werden. Man unterscheidet die voll ständige und die teilweise Befreiung von Zuzahlungen.

Vollständige Befreiung wegen unzumutbarer Belastung (§ 61 SGB V)

Wegen unzumutbarer Belastung erfolgt die Befreiung von Zuzahlungen

   zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

   von Zuzahlungen zu Hilfsmitteln,

   vom Eigenanteil beim Zahnersatz und

   von Fahrtkosten.

Folgende Versicherte werden befreit:

   Versicherte, deren Haushaltsbruttoeinkommen 40 % der monatlichen

Bezugsgröße nicht überschreitet; für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen erhöht sich der Prozentsatz um 15 Prozentpunkte; für jeden weiteren um 10 Prozentpunkte.

   Sozialhilfeempfänger

   Kriegsopferfürsorgeempfänger im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes

   Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz

   BAföG – Empfänger

   Empfänger von Unterhaltsleistungen im Rahmen der Anordnungen der

Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung

 

   Empfänger von Unterhaltsleistungen im Rahmen der Anordnungen der

Bundesanstalt über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter

 

   Heimbewohner, wenn die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer

ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge übernommen werden

 

Teilweise Befreiung wegen Überschreiten der Belastungsgrenze (§ 62 SGB V)

Befreiung von Fahrtkosten und Zuzahlungen zu

   Arznei-, Verband- und Heilmitteln.

Für versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind und ein Jahr lang Zuzahlungen in Höhe von mindestes 1 % des jährlichen Bruttohaushaltseinkommens geleistet haben, entfallen die Zuzahlungen für die weitere Dauer dieser Behandlung.

Hinsichtlich der bereits geleisteten Zuzahlungen und des Bruttohaushaltseinkommens werden im Haushalt lebende Angehörige berücksichtigt; die Befreiung gilt jedoch nur für den betroffenen Versicherten selbst.

Generell gilt eine jährliche Belastungsgrenze von 2 % vom Bruttohaushaltseinkommen, das um 15 Prozentpunkte für den ersten und um 10 % Prozentpunkte für weitere Angehörige gemindert wird. Eine Erstattung der Zuzahlungsbeiträge erfolgt nur dann, wenn der Versicherte Nachweise über die Kosten erbringt.

Teilweise Befreiung vom Eigenanteil beim Zahnersatz

   Versicherte, die aufgrund ihres Bruttohaushaltseinkommens nicht vollständig von

Zuzahlungen befreit sind, können teilweise vom Eigenanteil zum Zahnersatz befreit werden.

Voraussetzung: Der Eigenanteil ist mindestens dreimal so hoch, wie die Differenz der Einkommensgrenze nach § 61 SGB V und dem tatsächlichen Einkommen; der überschießende Teil wird von der Krankenkasse übernommen.

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   Versicherungspflicht und Krankenversicherung gesetzlich

oder privat

Die Versicherungspflicht besteht kraft Gesetzes, wen die im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt werden. Versicherungspflicht besteht für:

Arbeitnehmer (Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer), die einer nicht geringfügigen Beschäftigung nachgehen, mit einem Bruttojahreseinkommen bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze

   Arbeitslose

   Auszubildende

   Bergleute

   Künstler / Publizisten (Ausnahmen siehe dort)

   Landwirte

   Rentner

   Seeleute

   Studenten (Ausnahmen siehe dort)

 

Neu ab 01. Juli 2000:

Tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres ein Tatbestand der Versicherungspflicht ein, besteht dennoch Versicherungsfreiheit, wenn die betreffende Person in den unmittelbar vorausgegangenen 5 Jahren nicht in der GKV versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger nicht versicherungspflichtig war.

 

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   Wartezeiten bei Abschluss einer privaten

Krankenversicherung

Wartezeiten sind leistungsfreie Zeiten zu Beginn eines Vertrages.

In der privaten Krankenversicherung unterscheidet man drei Arten:

(§ 3 MB / KK, MB / KT, MB / PPV)

 

   Die allgemeinen Wartezeiten

Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie gilt für die Krankheitskosten, Krankenhaustagegeldversicherung und für die Krankentagegeldversicherung

 

   Die besonderen Wartezeiten

Die besondere Wartezeit dauert 8 Monate. Sie gilt in der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung für Entbindung, Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie und Psychotherapie. In der Krankentagegeldversicherung gilt sie für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie und Psychotherapie.

   wann Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung entfallen

Die Wartezeiten entfallen, wenn

   ein direkter Übertritt von der GKV erfolgt.

   ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird.

   wenige Gesellschaften verzichten ganz oder wenn die versicherungsfreie Zeit nicht

länger als ein halbes Jahr beträgt.

Wichtig: Ein Wartezeiterlass ist nur möglich, wenn das ärztliche Zeugnis innerhalb von 3 Wochen nach Antragstellung beim Versicherer vorgelegt wird. Die Kosten der Untersuchung trägt der Antragsteller. Es ist das von dem Versicherer herausgegebene Formular zu verwenden.

 

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